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Rund 2.300 Menschen sterben in Deutschland jeden Tag und alleine 2015 registrierte das Statistische Bundesamt mehr als 112.000 Erwerbe von Todes wegen. Nicht selten handelt es sich dabei um hohe Vermögenswerte.
Das Erbrecht umfasst alle Gesetze und Bestimmungen, die für den Übergang der Rechte, Pflichten und des Nachlasses relevant sind. Dazu gehören unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch und das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz.
Zudem ist das Erbrecht in Deutschland im Grundgesetz (GG) in Art. 14 Abs. 1 festgeschrieben.
Da es sich beim Erbrecht um ein umfassendes Rechtsgebiet handelt, ist eine Unterteilung in verschiedene Rechtsbereiche – die dem BGB folgen und dort als Abschnitte aufgeführt sind – üblich. Das Erbrecht lässt sich dabei wie folgt unterteilen:
Das Erbrecht umfasst verschiedene Rechtsgebiete. Dazu gehören unter anderem das Ehegattenerbrecht, durch welches dem überlebenden Ehepartner das gesetzliche Erbrecht zusteht, das Nießbrauchsrecht, aber auch das landwirtschaftliche Sondererbrecht, welches sich unter anderem mit der Hofübergabe in der Landwirtschaft beschäftigt.
Grundsätzlich kann jeder erben, der zum Zeitpunkt des Erbfalls am Leben war. Allerdings besteht auch für ungeborene Kinder, die bereits gezeugt waren, Anspruch auf das Vermögen. Existieren weder Testament noch Erbvertrag, gilt gemäß dem Erbrecht die gesetzliche Erbfolge.
Das Erbrecht gliedert die Personen, die einen Anspruch auf den Nachlass geltend machen können, in verschiedene Ordnungen.
Diese setzen sich aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse zusammen:
1. Ordnung: Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen (Enkel und Urenkel)
2. Ordnung: Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister und Halbgeschwister)
3. Ordnung: Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Onkel und Tanten)
Die Ordnungen ließen sich unendlich weiterführen. Allerdings schließen Verwandte der vorherigen Ordnung die nachfolgenden aus. Hat der Erblasser also ein Kind, gehen Eltern oder Tanten leer aus.
Nach dem Erbrecht erben Kinder stets zu gleichen Teilen, solange ein Testament oder Erbvertrag nicht anderweitiges regelt. Dies gilt auch für adoptierte Kinder, deren Erbrecht gegenüber der eigenen leiblichen Verwandtschaft durch die Adoption erloschen ist.
Darüber hinaus ist auch der Ehegatte erbberechtigt, auch wenn dieser mit dem Verstorbenen nicht blutsverwandt ist. Die Regelungen dazu sind im Ehegattenerbrecht festgehalten. Wie hoch der Anteil am Nachlass ausfällt, wird dabei unter anderem von Güterstand beeinflusst.
Existieren zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Verwandte noch ein Ehegatte, tritt der Staat als gesetzlicher Erbe auf. Das Erbrecht wird in einem solchen Fall durch einen Beschluss des Nachlassgerichts festgestellt. Bevor es dazu kommt, wird allerdings eine Erbenermittlung durchgeführt. Im Gegensatz zu anderen Erbberechtigten hat der Staat nicht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Allerdings haftet er für Nachlassverbindlichkeiten auch nur mit dem ererbten Nachlass. In der Praxis kommt das gesetzliche Erbrecht des Staates allerdings nur in seltenen Fällen zum Einsatz.
Das Erbrecht gibt Auskunft über die rechtliche Stellung des Erben. Dies beinhaltet unter anderem die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Jeder Erbe kann die Annahme der Erbschaft und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten ablehnen. Sinnvoll ist dies zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Eine Erbausschlagung erfordert eine ausdrückliche Erklärung, die dem BGB zufolge beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden muss. Für die Ausschlagung gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls.
Zu den Pflichten der Erben zählt allerdings auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten. Das bedeutet, dass im Erbrecht auch die Schulden an die Nachkommen übergehen und von diesen mit ihrem Gesamtvermögen (Privatvermögen und Nachlass) zu begleichen sind.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, die aus dem Nachlass hervorgehenden Schulden zu beschränken, sodass das Privatvermögen dafür nicht verwendet werden muss. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Verfahren für eine Nachlassinsolvenz beantragt oder ein Nachlassverwalter bestellt wird.
Beim Testament handelt es sich um eine Option für eine Verfügung von Todes wegen. Der „letzte Wille" verändert in der Regel die im Erbrecht definierte gesetzliche Erbfolge und passt diese den Wünschen des Erblassers an.
Das Testament kann sowohl als eigenhändiges Privattestament als auch als öffentliches Testament vor einem Notar verfasst werden. Dabei können die darin getroffenen Punkte und Formulierungen jederzeit vom Verfasser wieder geändert werden.
Einen Sonderfall beim letzten Willen bildet das Berliner Testament. Dabei handelt es sich laut Erbrecht um ein gemeinschaftlich beschlossenes Testament unter Eheleuten. Diese setzen sich darin gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen zudem, wer nach dem Tode des letzten Ehepartners erben soll. Nach dem Tod eines Ehegatten kann das Berliner Testament nicht mehr verändert werden.
Eine weitere Sonderform liegt beim sogenannten Behindertentestament vor. Durch diese Verfügung wollen die Eltern eines behinderten Kindes sicherstellen, dass dieses auch weiterhin die notwendigen Leistungen vom Staat erhält. Für die Durchführung wird in der Regel ein Testamentsvollstrecker bestellt.
Quelle: familienrecht.net